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Full text of "04/1008 - über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Atomgesetzes - Drucksache IV/966 -"

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Deutscher Bundestag 
4. Wahlperiode 


Drucksache IV/1008 


Schriftlicher Bericht 

des Ausschusses für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft 

(26. Ausschuß) 

über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines 
Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung 
des Atomgesetzes 

— Drucksache IV/966 — 


A. Bericht des Abgeordneten Memmel 


Der Gesetzentwurf — Drucksache IV/966 — wurde 
vom Bundestag in der 60. Sitzung am 13, Februar 
1963 dem Ausschuß für Atomkernenergie und Was- 
serwirtschaft zur Beratung überwiesen. Der Aus- 
schuß hat den Entwurf in seiner Sitzung am 14. Fe- 
bruar 1963 behandelt und demselben ohne Ände- 
rung zugestimmt. 

Der Ausschuß hat den Vortrag des federführenden 
Bundesministeriums für wissenschaftliche Forschung 
zur Kenntnis genommen, wonach die Bundesregie- 
rung die überwiegend rechtstechnische Novelle als 
Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des 
Atomgesetzes vorlege, weil bereits im Frühjahr 1963 
mit dem Besuch eines ausländischen Schiffes mit 
Atomantrieb in deutschen Häfen zu rechnen sei und 
Atomschiffe entgegen den hergebrachten seerecht- 
lichen Grundsätzen besonderer Genehmigungen 
beim Anlaufen der Hoheitsgewässer der einzelnen 
Staaten bedürften. Wegen der Dringlichkeit der No- 
velle — so ist weiter aus dem Bericht des Bundes- 
ministeriums zu entnehmen — seien weitere Ände- 
rungen des Gesetzes, die insbesondere im Zusam- 
menhang mit der Haftung für Strahlenschäden aus 
ungeklärter Ursache, mit der Deckung bestimmter 
Transportrisiken und mit der zu erwartenden Rati- 
fikation internationaler Haftungskonventionen zu 
prüfen seien, dem Entwurf einer weiteren Novelle 
Vorbehalten. 

Beim ersten Durchgang hat der Bundesrat eine 
Entschließung gefaßt und die Bundesregierung ge- 
beten, durch eine weitere Novelle die Freistellungs- 
verpflichtung des Bundes auch auf die Beförderung 
von radioaktiven Stoffen mit Seeschiffen auszudeh- 


nen. Die Bundesregierung hat im Ausschuß auf An- 
frage eine Prüfung dieser Entschließung zugesagt. 

Im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs 
steht daher eine Änderung des § 7 des Atomgesetzes 
(Artikel 1 Nr. 2). Schon bei den Beratungen zum 
Atomgesetz im 3. Bundestag war die Frage diskutiert 
worden, ob man mit der Vorschrift in der damaligen 
Form auch die Genehmigung nicht ortsgebundener 
Anlagen erfassen könne. Man war damals der Mei- 
nung, die Vorschrift, die an sich für ortsfeste Atom- 
anlagen Geltung hat, notfalls auch auf bewegliche 
Anlagen anwenden zu können. Diese Auffassung 
wird auch heute noch vertreten. Der Ausschuß 
stimmte jedoch der Bundesregierung zu, daß das 
Genehmigungsverfahren nach der Atomanlagen-Ver- 
ordnung, die auf Grund des § 7 Abs. 3 des Atom- 
gesetzes nach den Grundsätzen der §§ 17 bis 19 und 
49 der Gewerbeordnung erlassen worden ist, bei der 
Genehmigung von Besuchen von Atomschiffen un- 
zweckmäßig ist. So erscheint es richtig, daß in diesen 
Fällen von der Bekanntmachung des Vorhabens und 
einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden 
kann. Im Ausschuß wurde in diesem Zusammenhang 
die Frage erörtert, ob man dann nicht die Geneh- 
migung mit Gründen veröffentlichen sollte. Die 
Mehrheit des Ausschusses hielt eine solche Maß- 
nahme aber nicht für erforderlich, da in jedem Falle 
die Gewähr dafür geboten ist, daß die zuständigen 
Behörden eine gewissenhafte Prüfung, insbesondere 
des Sicherheitsberichts, vornehmen werden. Allge- 
mein hielt man es auf die Dauer für am besten, 
wenn für Atomschiffe eine internationale Prüfungs- 
und Klassifizierungsbehörde geschaffen wird, die 


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Drucksadle IV/ 1008 


Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode 


eine allgemein gültige einmalige Genehmigung 
für Schiffsreaktoren erteilen kann. 

Die Novelle enthält außerdem einige weitere Än- 
derungen des Atomgesetzes: 

1. Durch Artikel 1 Nr. 1 soll § 4 (Genehmigung der 
Beförderung von Kernbrennstoffen) geändert 
werden. Hierzu wird auf die Begründung in der 
Regierungsvorlage verwiesen. Im Ausschuß 
wurde nochmals nachdrücklich darauf aufmerk- 
sam gemacht, daß die Genehmigungsbehörden im 
Bedarfsfälle die Begleitung eines Transports 
durch einen weisungsbefugten und fachkundigen 
Transportbegleiter durch Auflage nach § 17 
Abs, 1 Satz 2 anordnen sollen. 

2. Artikel 1 Nr. 3 sieht eine Neufassung des § 10 
vor, der die Grundlage zum Erlaß einer Rechts- 
verordnung zur Zulassung von Ausnahmen vom 
Erfordernis der Genehmigung nach §§ 3 bis 7 und 


9 ist. Die bisherige Vorschrift hat sich in der 
Praxis als zu eng gefaßt herausgestellt. 

3. Durch Artikel 1 Nr. 4 wird § 24 geändert. Durch 
die Änderung wird die Beaufsichtigung der Beför- 
derung von Kernbrennstoffen und sonstigen ra- 
dioaktiven Stoffen mit der Deutschen Bundesbahn 
einheitlich der Aufsichtszuständigkeit der vom 
Bundesminister für Verkehr bestimmten Stellen 
der Deutschen Bundesbahn übertragen. 

4. Artikel 1 Nr. 5 paßt die Bußgeldvorschrift des 
§ 46 an die Neufassung des § 4 Abs. 4 an. 

5. Artikel 2 enthält die Berlin-Klausel und Artikel 3 
die Bestimmung über das Inkrafttreten. 

Mehrkosten sind durch die Novelle nicht zu erwar- 
ten. Im übrigen wird auf die Begründung der Bun- 
desregierung in der Drucksache IV/966 Bezug ge- 
nommen. 


Bonn, den 19. Februar 1963 


Memmel 

Berichterstatter 


B. Antrag des Ausschusses 

Der Bundestag wolle beschließen, 

den Gesetzentwurf — Drucksache IV/966 — unver- 
ändert anzunehmen. 


Bonn, den 19. Februar 1963 


Der Ausschuß für Atomkernenergie 
und Wasserwirtschaft 

Memmel 

Berichterstatter 


Dr. Bechert 

Vorsitzender 


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